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 Honorarvereinbarungen

Unsere Honorierung richtet sich in allen Angelegenheiten, bei denen keine besonderen Vereinbarungen mit unseren Mandanten getroffen worden sind, nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG). Maßgebliche Grundlage des Honorars sind dort in Zivilsachen die Geschäfts- bzw. Streitwerte, außerdem Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Auf dieser Grundlage weist das RVG bestimmte Gebührensätze aus. In der Regel führt die Anwendung dieser Bestimmungen zu einem Verhältnis von Aufwand, Risiko und Vergütungshöhe, das die Interessen sowohl des Mandanten als auch der Anwälte angemessen berücksichtigt.

In bestimmten Fällen führen diese Bestimmungen aber nicht zu Ergebnissen, die für Mandant und Anwalt gleichermaßen zufriedenstellend sind. Das können zum Beispiel Fälle sein, in denen bei hohem Geschäfts- bzw. Streitwert der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit nur unterdurchschnittlich sind, bei niedrigem Geschäfts- oder Streitwert Umfang und Schwierigkeit überdurchschnittlich sind und bei denen ein Geschäftswert nicht eindeutig bestimmbar ist.

Das Gesetz gibt die Möglichkeit, vom RVG abweichende Honorarvereinbarungen zu treffen. Wir bieten in außergerichtlichen Fällen gerne Vereinbarungen an, die unsere Honorierung mit festen Stundensätzen vom Zeitaufwand abhängig machen. Nachfolgend stellen wir ein Beispiel einer solchen Vereinbarung vor.

Natürlich sind auch in anderer Weise individuell angepasste Vereinbarungen möglich. Wenn Sie daran Interesse haben, sprechen Sie mit uns!

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RAe Wagner, Wiedemann
& Kollegen
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